
Kryptowährung kaufen und versteuern: Was Unternehmen in Deutschland wissen müssen
Lesezeit: ca. 18 Minuten
Stellen Sie sich vor: Ihr Unternehmen möchte Bitcoin als Zahlungsmittel akzeptieren oder in Ethereum als Teil der Unternehmensreserve investieren. Klingt nach einer modernen, zukunftsorientierten Entscheidung – und das ist es auch. Aber ohne das richtige steuerliche Fundament kann aus einer cleveren Investition schnell eine teure Überraschung beim Finanzamt werden.
Die Realität im Jahr 2026: Kryptowährungen sind längst kein Nischenthema mehr. Laut einer aktuellen Studie des Digitalverbands Bitkom halten bereits über 23 % der deutschen Unternehmen Kryptowährungen in irgendeiner Form – sei es als Zahlungsmittel, Investment oder zur Liquiditätssicherung. Gleichzeitig hat das Bundesfinanzministerium in den letzten zwei Jahren die regulatorischen Anforderungen deutlich verschärft. Wer hier unvorbereitet agiert, riskiert empfindliche Nachzahlungen, Bußgelder und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen.
Dieser Leitfaden gibt Ihnen das strategische Rüstzeug, das Sie brauchen: Von der rechtlichen Grundlage über praktische Buchführungstipps bis hin zu konkreten Fallbeispielen aus dem deutschen Unternehmensalltag.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtliche Grundlagen: Wie klassifiziert Deutschland Kryptowährungen?
- Kryptowährungen kaufen: So gehen Unternehmen vor
- Besteuerung im Unternehmenskontext: Das Kernthema
- Buchführung und Bilanzierung: Die praktische Seite
- Häufige Herausforderungen und wie Sie sie meistern
- Überblick: Steuerliche Behandlung im Vergleich
- Fallbeispiele aus der Praxis
- FAQs
- Ihr Fahrplan: Krypto-Compliance als Wettbewerbsvorteil
Rechtliche Grundlagen: Wie klassifiziert Deutschland Kryptowährungen?
Bevor wir über Steuern sprechen, müssen wir eine fundamentale Frage klären: Was ist eine Kryptowährung eigentlich aus rechtlicher Sicht? Die Antwort hat direkte Auswirkungen darauf, wie Ihr Unternehmen sie bilanzieren und versteuern muss.
Kein gesetzliches Zahlungsmittel – aber auch kein Nichts
In Deutschland gelten Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Solana nicht als gesetzliches Zahlungsmittel. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) klassifiziert sie als Kryptowerte im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG). Das klingt bürokratisch – hat aber konkrete Konsequenzen:
- Kryptowährungen sind für steuerliche Zwecke als immaterielle Wirtschaftsgüter einzustufen
- Sie unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, wenn sie von Kapitalgesellschaften gehalten werden
- Umsatzsteuerlich gilt: Der bloße Kauf und Verkauf von Kryptowährungen ist nach dem EuGH-Urteil von 2015 (Rs. C-264/14) von der Umsatzsteuer befreit
- Seit dem EU-weiten MiCA-Rahmenwerk (Markets in Crypto-Assets), das seit Anfang 2025 vollständig in Kraft ist, gelten zusätzliche Compliance-Anforderungen für Unternehmen, die Kryptoassets halten oder handeln
Pro-Tipp: Die Klassifizierung als immaterielles Wirtschaftsgut bedeutet, dass Kryptowährungen in der Bilanz unter den immateriellen Vermögensgegenständen auszuweisen sind – sofern sie nicht als Umlaufvermögen gehalten werden. Diese Unterscheidung ist steuerlich hochrelevant.
MiCA und die neuen Compliance-Pflichten seit 2025
Mit der vollständigen Implementierung der MiCA-Verordnung hat sich das regulatorische Umfeld für Unternehmen in Deutschland und der gesamten EU grundlegend verändert. Unternehmen, die Kryptoassets als Teil ihrer Geschäftstätigkeit nutzen – sei es als Zahlungsmittel, Investment oder zur Kapitalbeschaffung – müssen nun zusätzliche Offenlegungspflichten erfüllen. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom März 2025 klargestellt, dass diese regulatorischen Anforderungen die bestehenden steuerlichen Pflichten ergänzen, aber nicht ersetzen.
Kryptowährungen kaufen: So gehen Unternehmen vor
Der Kauf von Kryptowährungen für ein Unternehmen ist technisch einfacher als je zuvor – regulatorisch jedoch anspruchsvoller. Hier ist der strategische Überblick:
Geeignete Handelsplattformen für Unternehmen
Nicht jede Kryptobörse ist für Unternehmen geeignet. Folgende Kriterien sollten Sie bei der Auswahl beachten:
- Regulierung und Lizenzierung: Nur BaFin-regulierte oder MiCA-konforme Plattformen wählen. Beispiele im Jahr 2026 sind Bitstamp, Kraken EU und Coinbase Germany.
- Business-Account-Funktionalität: Firmenkonten mit mehrstufiger Authentifizierung, API-Anbindung für Buchhaltungssoftware und Handelslimits für Unternehmen
- Steuerreporting-Features: Automatische Transaktionshistorie im steuerkonformen Format (idealerweise DATEV-kompatibel)
- Verwahrung (Custody): Entscheidung zwischen Self-Custody (eigene Wallets) und Third-Party Custody – beide Varianten haben unterschiedliche bilanzielle Konsequenzen
Der Kaufprozess: Schritt für Schritt
- Unternehmensidentifizierung (KYC/AML): Registrierung mit Handelsregistereintrag, Gesellschafterstruktur und wirtschaftlich Berechtigten gemäß Geldwäschegesetz (GwG)
- Interne Richtlinie erstellen: Legen Sie fest, wer im Unternehmen Kryptoassets kaufen darf, welche Volumengrenzen gelten und wie Transaktionen dokumentiert werden
- Wallet-Struktur definieren: Hot Wallets für operative Zwecke, Cold Wallets für langfristige Holdings – beide separat dokumentieren
- Buchungszeitpunkt festlegen: Der Kaufzeitpunkt bestimmt den steuerlich relevanten Anschaffungswert in Euro (Tageskurs zum Zeitpunkt der Transaktion)
- Transaktionsdokumentation: Jede Transaktion mit Datum, Kurs, Volumen und Gegenwert in Euro festhalten
Schnelles Szenario: Ihr Unternehmen kauft am 15. März 2026 Bitcoin im Wert von 50.000 Euro. Der Bitcoin-Kurs beträgt zu diesem Zeitpunkt 85.000 Euro. Sie erhalten also 0,588 BTC. Dieser Anschaffungswert von 50.000 Euro ist der steuerliche Buchwert – und wird beim späteren Verkauf zur Berechnung des Gewinns oder Verlustes herangezogen.
Besteuerung im Unternehmenskontext: Das Kernthema
Hier wird es komplex – und hier entscheidet sich, ob Ihr Unternehmen steuerlich auf der sicheren Seite steht oder nicht. Die gute Nachricht: Mit der richtigen Systematik ist Krypto-Steuerrecht durchaus beherrschbar.
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) gilt: Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen sind voll steuerpflichtig. Es gibt keine Haltefrist, nach der Gewinne steuerfrei werden – das gilt nur für Privatpersonen unter bestimmten Bedingungen, nicht für Unternehmen.
Konkret bedeutet das:
- Körperschaftsteuer: 15 % auf den Gewinn (Veräußerungspreis minus Anschaffungskosten)
- Solidaritätszuschlag: 5,5 % auf die Körperschaftsteuer (also 0,825 % effektiv)
- Gewerbesteuer: Je nach Hebesatz der Gemeinde zwischen 12 % und 17 % – in München beispielsweise ca. 17,15 %
- Effektive Gesamtbelastung: In der Regel zwischen 28 % und 33 %
Bewertungsmethoden: FIFO, LIFO oder Durchschnittswert?
Die Wahl der Bewertungsmethode hat erhebliche steuerliche Auswirkungen – besonders in volatilen Märkten. Das Handelsgesetzbuch (HGB) und die Steuerbehörden akzeptieren grundsätzlich mehrere Methoden:
- FIFO (First In, First Out): Die zuerst gekauften Token gelten als zuerst verkauft. Bei steigenden Kursen führt dies zu höheren steuerpflichtigen Gewinnen.
- LIFO (Last In, First Out): Steuerrechtlich in Deutschland nur unter bestimmten Bedingungen anerkannt
- Durchschnittswertmethode: Ein gewichteter Durchschnitt aller Anschaffungskosten – praktikabel bei vielen kleinen Transaktionen
Wichtig: Das Bundesfinanzministerium hat in seinem aktualisierten Schreiben vom Oktober 2025 klargestellt, dass für steuerliche Zwecke die FIFO-Methode als Standardmethode gilt, wenn keine andere Methode explizit dokumentiert und konsistent angewendet wird.
Umsatzsteuer: Was gilt wirklich?
Das Umsatzsteuerrecht bei Kryptowährungen ist ein häufiges Missverständnisfeld. Klare Übersicht:
- Kauf/Verkauf von Kryptowährungen: Umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 8 UStG
- Akzeptanz von Krypto als Zahlungsmittel: Der zugrundeliegende Umsatz bleibt umsatzsteuerpflichtig – nur der „Wechsel“ in Krypto ist befreit
- Mining: Umsatzsteuerlich komplex – bei Pool-Mining in der Regel nicht umsatzsteuerbar, bei Solo-Mining möglicherweise als Leistungsaustausch einzustufen
- Staking-Rewards: Nach aktueller Auffassung der Finanzbehörden (Stand 2026) als sonstige betriebliche Erträge zu versteuern, umsatzsteuerlich jedoch befreit
Buchführung und Bilanzierung: Die praktische Seite
Eine ordnungsgemäße Buchführung ist nicht nur gesetzliche Pflicht – sie ist Ihr wichtigstes Schutzinstrument gegenüber dem Finanzamt. Hier zeigen wir, wie es in der Praxis funktioniert.
Bilanzielle Einordnung nach HGB
Kryptowährungen im Unternehmen können je nach Zweck unterschiedlich bilanziert werden:
- Anlagevermögen (immaterielle Wirtschaftsgüter): Wenn die Kryptos langfristig gehalten werden sollen – Abschreibungen bei dauerhafter Wertminderung sind möglich
- Umlaufvermögen (sonstige Vermögensgegenstände): Wenn die Kryptos kurzfristig gehandelt oder als Zahlungsmittel eingesetzt werden
- Niederstwertprinzip: Nach HGB müssen Kryptowährungen am Bilanzstichtag mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungskosten und aktuellem Marktwert bewertet werden
Praktische Buchungssätze – Ein Beispiel
Kauf von 1 ETH für 3.200 Euro:
Soll: Immaterielle Vermögensgegenstände (Kryptowährungen) 3.200 €
Haben: Bank 3.200 €
Späterer Verkauf für 4.500 Euro:
Soll: Bank 4.500 €
Haben: Immaterielle Vermögensgegenstände 3.200 €
Haben: Erträge aus Kryptoverkäufen 1.300 €
Dieser Ertrag von 1.300 Euro ist dann vollständig körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig.
Software-Tools für die Krypto-Buchführung
In 2026 gibt es eine Reihe von Software-Lösungen, die speziell für die DACH-Region entwickelt wurden:
- Blockpit: Österreichisches Tool mit starker DACH-Abdeckung und DATEV-Export
- CoinTracking: Deutsches Tool mit umfangreichen Steuerreports
- Koinly: International ausgerichtet, mit deutschem Steuerreport
- DATEV-Integration: Viele Steuerberater nutzen mittlerweile DATEV-kompatible Schnittstellen für Kryptobörsen
Häufige Herausforderungen und wie Sie sie meistern
Selbst gut aufgestellte Unternehmen stoßen auf typische Stolpersteine. Hier sind die drei häufigsten – und wie Sie sie strategisch umgehen.
Herausforderung 1: Lückenhaftes Transaktionstracking
Das Problem: Unternehmen nutzen mehrere Wallets und Börsen gleichzeitig, behalten aber keinen strukturierten Überblick. Beim nächsten Betriebsprüfer fehlen dann Belege für Transaktionen aus 2023 oder 2024.
Lösung: Führen Sie von Anfang an ein zentrales Krypto-Transaktionsregister. Dieses sollte folgende Felder enthalten: Transaktions-ID, Datum und Uhrzeit, Art der Transaktion (Kauf/Verkauf/Transfer/Staking), Menge, Kurs zum Zeitpunkt der Transaktion, Gegenwert in Euro, Plattform/Wallet, steuerliche Behandlung.
Herausforderung 2: Bewertung bei Kursschwankungen am Jahresende
Das Problem: Bitcoin fällt zwischen Kauf (Dezember 2025) und Bilanzstichtag (31. Dezember 2025) um 25 %. Muss eine Abschreibung vorgenommen werden? Ist diese steuerlich wirksam?
Lösung: Nach dem HGB-Niederstwertprinzip muss bei Umlaufvermögen eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Wert am Bilanzstichtag vorgenommen werden. Bei Anlagevermögen gilt dies nur bei dauerhafter Wertminderung. Steuerrechtlich sind diese Abschreibungen anerkannt, werden aber bei einer späteren Werterholung wieder zugeschrieben (Wertaufholung).
Herausforderung 3: DeFi und Staking – das neue Graugebiet
Das Problem: Ihr Unternehmen verdient Staking-Rewards oder nimmt an DeFi-Protokollen teil. Wann entsteht der steuerliche Zufluss? Wie wird er bewertet?
Lösung: Nach der aktuellen Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben 2025) gelten Staking-Rewards im Zeitpunkt des Zuflusses als sonstige betriebliche Erträge. Der Wert wird zum Tageskurs im Moment der Gutschrift berechnet. Dokumentieren Sie daher automatisiert jeden Staking-Zufluss mit Zeitstempel und EUR-Gegenwert.
Überblick: Steuerliche Behandlung im Vergleich
| Situation | Steuerart | Steuerpflicht | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| Kauf von Kryptowährungen | USt | Steuerfrei | Kein Vorsteuerabzug |
| Verkauf mit Gewinn | KSt + GewSt | Voll steuerpflichtig | Keine Haltefristbefreiung für Kapitalgesellschaften |
| Zahlung in Krypto erhalten | USt + KSt | Umsatz voll steuerpflichtig | Umrechnung zum Tageskurs bei Erhalt |
| Staking-Rewards | KSt + GewSt | Sonstige betriebliche Erträge | Zufluss bei Gutschrift, USt-befreit |
| Kurswertverlust am Bilanzstichtag | KSt | Abschreibung möglich | Wertaufholung bei späterer Erholung |
Effektive Steuerbelastung im Vergleich: Krypto-Gewinn einer GmbH in verschiedenen Städten (2026)
Gesamtsteuerbelastung bei 100.000 € Krypto-Gewinn (KSt + Soli + GewSt)
~33,0 %
~32,2 %
~30,1 %
~29,8 %
~28,3 %
Hinweis: Berechnung basiert auf Gewerbesteuerhebesätzen 2026. KSt 15 % + Soli 0,825 % + Gewerbesteuer nach lokalem Hebesatz.
Fallbeispiele aus der Praxis
Fallbeispiel 1: Die Münchner Software-GmbH
Die TechVenture GmbH mit Sitz in München hat im zweiten Quartal 2025 begonnen, Honorare von internationalen Kunden in USDC (einem stabilen Krypto-Dollar) anzunehmen. Ziel war es, internationale Transaktionskosten zu reduzieren und Zahlungen aus Ländern mit instabilem Bankensystem sicherer abzuwickeln.
Was gut funktioniert hat: Das Unternehmen hat von Anfang an eine klare interne Richtlinie eingeführt – alle USDC-Eingänge werden sofort in Euro umgerechnet und zur Kasse genommen. Die Rechnung wird in Euro ausgestellt, der USDC-Eingang nur als Zahlungsmittel behandelt. So entsteht keine steuerliche Grauzone beim Wechselkursrisiko.
Was schiefgelaufen ist: Drei Mitarbeiter hatten zwischenzeitlich Zugang zu der Unternehmens-Wallet und haben für interne Tests kleine Beträge transferiert. Diese Transfers wurden nicht dokumentiert und mussten im Nachgang mühsam rekonstruiert werden – eine 40-Stunden-Aufgabe für den Steuerberater.
Lektion: Krypto-Wallets brauchen dieselbe Zugriffssteuerung wie Bankkonten. Klare Zuständigkeiten und lückenlose Protokolle sind nicht optional, sondern unverzichtbar.
Fallbeispiel 2: Der Berliner E-Commerce-Händler
Die UrbanGoods GmbH hat Ende 2024 begonnen, Bitcoin als zusätzliche Zahlungsoption für hochwertige Produkte anzubieten. Der Ansatz: Bitcoin-Einnahmen werden nicht sofort verkauft, sondern als Teil der Unternehmensreserve gehalten – mit der Erwartung einer Wertsteigerung.
Steuerliche Situation zum 31. Dezember 2025: Das Unternehmen hatte Bitcoin im Wert von ursprünglich 80.000 Euro erworben. Zum Bilanzstichtag war der Wert auf 110.000 Euro gestiegen. Nach HGB muss der höhere Wert jedoch nicht angesetzt werden (Realisationsprinzip). Der Buchwert bleibt bei 80.000 Euro.
Steuerliche Situation zum 31. März 2026: Das Unternehmen verkauft die Bitcoin für 120.000 Euro. Der steuerpflichtige Gewinn beträgt 40.000 Euro (120.000 minus 80.000 Anschaffungskosten). Bei einem effektiven Steuersatz von 30 % in Berlin entstehen Steuern von 12.000 Euro.
Lektion: Die konservative HGB-Bewertung schützt vor einer Besteuerung von nicht realisierten Gewinnen – ein echter Vorteil des deutschen Bilanzrechts, den viele Unternehmer unterschätzen.
Fallbeispiel 3: Das Hamburger Startup mit Staking-Strategie
Die FinChain UG hat in 2025 begonnen, einen Teil ihrer ETH-Bestände (Ethereum) zu staken. Monatlich fließen Staking-Rewards von ca. 0,05 ETH zu – im Jahresverlauf summiert sich das auf rund 0,6 ETH.
Steuerliche Behandlung: Jeder monatliche Staking-Zufluss wird als sonstiger betrieblicher Ertrag erfasst, bewertet zum ETH-Kurs am jeweiligen Zuflusstag. Die erhaltenen ETH haben danach einen neuen Anschaffungswert – nämlich den EUR-Gegenwert zum Zuflusszeitpunkt. Werden sie später verkauft, entsteht ein weiterer steuerpflichtiger Gewinn oder Verlust.
Lektion: Staking klingt nach passivem Einkommen – ist aber aktiv zu dokumentierendes Betriebsvermögen mit doppelter Steuerrelevanz: einmal beim Zufluss, einmal beim Verkauf.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Können Kryptowährungsverluste steuerlich geltend gemacht werden?
Ja – und das ist eine der wichtigsten, aber am häufigsten übersehenen steuerlichen Möglichkeiten. Wenn Ihr Unternehmen Kryptowährungen mit Verlust verkauft, sind diese Verluste als Betriebsausgaben abzugsfähig und mindern den steuerpflichtigen Gewinn. Auch außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren Marktwert am Bilanzstichtag (bei Umlaufvermögen) sind steuerlich wirksam. Wichtig: Verluste müssen sauber dokumentiert und in der Steuererklärung explizit geltend gemacht werden.
Wie behandelt das Finanzamt Kryptowährungen, die ein Unternehmen als Gehalt auszahlt?
Kryptowährungen als Gehaltsbestandteil sind grundsätzlich möglich, aber steuerlich komplex. Der Wert der ausgezahlten Kryptowährung zum Zeitpunkt der Auszahlung gilt als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber ist zur korrekten Lohnsteuerabführung verpflichtet und muss den EUR-Gegenwert zum Auszahlungstag in der Lohnabrechnung ausweisen. Arbeitnehmer erhalten die Kryptowährung mit einem steuerlichen Anschaffungswert in Höhe des versteuerten Bruttobetrags. Das Finanzamt akzeptiert keine Konstruktionen, die diesen Vorgang als steuerfreie Sachleistung darstellen.
Muss mein Unternehmen eine besondere Genehmigung haben, um Kryptowährungen zu halten?
Für das bloße Halten und den gelegentlichen Kauf und Verkauf von Kryptowährungen als Unternehmensreserve oder Investition ist keine BaFin-Genehmigung erforderlich. Anders sieht es aus, wenn Ihr Unternehmen regelmäßig für andere handelt, Kryptowährungen verwahrt (Custody-Dienstleistung), Kreditgeschäfte in Krypto durchführt oder einen eigenen Token emittiert. In diesen Fällen greifen MiCA und das KWG, und es ist eine entsprechende Erlaubnis erforderlich. Im Zweifel sollten Sie rechtlichen Rat einholen, bevor Sie entsprechende Geschäftsmodelle starten.
Ihr Fahrplan: Krypto-Compliance als Wettbewerbsvorteil
Kryptowährungen im Unternehmenskontext sind kein vorübergehender Trend – sie sind Teil einer strukturellen Transformation des globalen Finanzsystems. Unternehmen, die heute eine robuste Krypto-Governance aufbauen, positionieren sich für die nächste Phase dieses Wandels.
Hier ist Ihr konkreter 5-Schritte-Aktionsplan für die nächsten 90 Tage:
- Bestandsaufnahme (Woche 1-2): Dokumentieren Sie alle bestehenden Kryptowährungsbestände, Wallets und Transaktionshistorien. Stellen Sie sicher, dass für jede Transaktion ein Nachweis des EUR-Gegenwerts zum Transaktionszeitpunkt vorliegt.
- Interne Richtlinie erstellen (Woche 3-4): Entwickeln Sie eine Krypto-Governance-Richtlinie, die Zuständigkeiten, Genehmigungsprozesse, Buchführungspflichten und Sicherheitsstandards regelt. Lassen Sie diese von Ihrem Steuerberater und Rechtsanwalt prüfen.
- Software-Integration (Woche 5-6): Implementieren Sie eine Krypto-Buchführungslösung, die sich in Ihre bestehende Buchhaltungssoftware (DATEV, Lexoffice, SAP) integriert und automatisch Transaktionsreports generiert.
- Steuerberater briefen (Woche 7-8): Führen Sie ein dediziertes Gespräch mit Ihrem Steuerberater zur Krypto-spezifischen Steuerplanung. Klären Sie Bewertungsmethoden, Bilanzierungsfragen und die optimale Struktur für Ihr konkretes Geschäftsmodell.
- Jährliche Überprüfung einplanen (fortlaufend): Das Krypto-Steuerrecht entwickelt sich rasant. Planen Sie eine jährliche Überprüfung Ihrer Krypto-Governance ein – idealerweise im Oktober/November vor dem Jahresabschluss.
Key Takeaways auf einen Blick:
- Kryptowährungen sind für Unternehmen immaterielle Wirtschaftsgüter – keine Währung, keine Ware
- Gewinne aus Krypto-Investments unterliegen für Kapitalgesellschaften voll der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer – ohne Haltefristausnahme
- FIFO ist die Standardbewertungsmethode; abweichende Methoden müssen konsistent dokumentiert werden
- Staking-Rewards sind beim Zufluss als sonstige betriebliche Erträge zu erfassen
- MiCA-Compliance ist seit 2025 Pflicht für Unternehmen mit aktiver Krypto-Tätigkeit
- Verluste sind steuerlich abzugsfähig – nutzen Sie diese Möglichkeit aktiv
Die Frage ist nicht mehr ob Ihr Unternehmen mit Kryptowährungen in Berührung kommt – sondern wie gut vorbereitet Sie sind, wenn es passiert. Haben Sie Ihre Krypto-Governance bereits auf dem Stand, den das Finanzamt 2026 erwartet?

Artikel geprüft von Annika Virtanen, Investmentdirektorin für Grüne Technologien, am Juli 4, 2026